Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.09.1994 – I R 78/94Zitiert von 4
- BVerfG, 08.03.1983 – 2 BvL 27/81Ersatzerbschaftsteuer für FamilienstiftungenZitiert von 29
- BFH, 03.10.1984 – II R 194/82Zitiert von 4
- FG Köln, 25.05.2016 – 7 K 291/16Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2008 – 9 K 257/06
- BFH, 13.07.1983 – II R 105/82Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 27.11.2003 – 9 K 3304/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.